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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Property Clearance Graz

Stand: 2.9.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Property Clearance Graz – FG Abtransports- und Ressourcenmanagement

Gewerberechtliche Zuordnung: Entrümpler (Clearance durch Entfernung wertlosen Gutes) • LG Versand, Internet- und allgemeiner Handel – Berufszweig: Handel mit Altwaren • FG Güterbeförderungsgewerbe – Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (Kleintransportgewerbe) • Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Stand: 01.01.2021 (laufend aktualisiert)

🏛️ Behördliche GISA-Matrix & Tätigkeitsabgrenzung

Gewerberechtliche Transparenz gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO) und Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)

Gewerbeberechtigung (GISA)Berufszweig & FachgruppeAbgedeckte LeistungRechtliche Abgrenzung (Schutzschild)
Entrümpler
GISA: 32900026
FG Abtransports- und RessourcenmanagementClearance durch Entfernung wertlosen Gutes; Sichtung vor Ort; besenreine Clearance von Liegenschaften.Reine Clearancesdienstleistung. Keine gewerbliche Abfallbehandlung oder Deponierung nach § 24a AWG.
Handel mit Altwaren
GISA: 37261573
LG Versand-, Internet- und allgemeiner HandelAnkauf & Verwertung gebrauchter Gegenstände, Antiquitäten und Hausrat mit Restwert (Wertanrechnung).Handelsrechtlicher Eigentumsübergang nur für vertraglich vereinbarte verwertbare Handelswaren (kein Abfall).
Kleintransportgewerbe
GISA: 34609620
FG Güterbeförderungsgewerbe (bis 3,5t hzG)Beförderung von Gütern und Clearancesmaterialien mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg Gesamtgewicht.Reiner Transporteur/Frachtführer. Abfälle werden im Namen des Abfallbesitzers direkt zu behördlichen ASZ/befugten Sammlern befördert.
Vermittlung an Befugte
GISA: 32429626
Gewerbliche Dienstleister / VermittlungVermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen für konzessionspflichtige Spezialarbeiten an befugte Partner.Spezialarbeiten (z. B. Gas-/Wasserinstallation, Gefahrgut/Asbest nach § 24a AWG) werden an autorisierte Fachbetriebe vermittelt.

1.) Allgemeines

Die Services der Firma Property Clearance Graz – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz Terms of Service).

Mit Entgegennahme der Services oder Unterschrift der Auftragsvereinbarung der Clearances- bzw. Removals-, sowie Umzugs- und Übersiedlungsvereinbarung gelten die Terms of Service als Geschäftsgrundlage und sind vollumfänglich akzeptiert. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.

Abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer diesen schriftlich oder firmenmäßig gezeichnet ausdrücklich zugestimmt hat und sofern diese nicht diesen Terms of Service widersprechen. Mit Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Terms of Service einverstanden und an sie gebunden. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen Terms of Service bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums und wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes (soweit gesetzlich zulässig).

Die Clearances- bzw. Removalsvereinbarung wird zwischen der Firma Property Clearance Graz und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, geschlossen. Die Firma Property Clearance Graz kann eine weitere befugte Partnerfirma zur Durchführung von Arbeiten heranziehen.

Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Services und Aufwendungen.

Handelt der Vertreter nicht in eigenem Namen, so hat er dies bei der Besichtigung ausdrücklich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Vertreter eine schriftliche, verbindliche Kostenübernahmezusicherung des eigentlichen Auftraggebers vorzulegen. Handelt der Vertreter als Erwachsenenvertreter oder Vormund, so hat er dies mitzuteilen. Der Vertreter haftet persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass die zu betreuende Person aufgrund mangelnder Liquidität ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma Property Clearance Graz nicht nachkommen kann.

Der Auftrag wird unabhängig von allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen hat, erteilt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.

2.) Besichtigung

Die Erstbesichtigung und Angebotserstellung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Der Preis bezieht sich auf den Zustand des Objektes zum Zeitpunkt der Besichtigung und schließt lediglich die besichtigten Gegenstände/Örtlichkeiten ein. Bei einer Anfahrt über 50 km kann ein Pauschalbetrag für Besichtigung und Angebotserstellung anfallen, welcher dem Auftraggeber im Vorhinein mitgeteilt wird und dessen Bezahlung vor Besichtigung und Angebotserstellung vom Auftraggeber zugesichert wird.

3.) Leistungsumfang

Die Leistung des Auftragnehmers erstreckt sich auf die besichtigten und vereinbarten Gegenstände/Örtlichkeiten. Bei der Besichtigung nicht inkludierte Gegenstände/Örtlichkeiten sind nicht Vertragsgegenstand und sind von der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers ausgeschlossen und etwaig einer gesonderten Vereinbarung unterworfen. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

Sollten einzelne Stellen des besichtigten Objektes nicht einsehbar sein und sich dort Problemstoffe/Sondermüll o. Ä. bzw. nur schwer und/oder zeitaufwendig transportierbare Gegenstände befinden, so behält sich der Auftragnehmer einen Rücktritt bzw. eine Neukalkulation von der Preisvereinbarung vor. Der Auftragnehmer ist nur zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet, ohne vorherige weitere Absprache zwischen den Vertragspartnern besteht keine Verpflichtung, Abrissarbeiten oder weitere handwerkliche Arbeiten durchzuführen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Bei gewünschter Demontage von Gas- und Wasseranschlüssen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, auf seine Kosten und sein Risiko zur Durchführung dieser Arbeiten ein zur Vornahme dieser Arbeiten befugtes Fachunternehmen beizustellen. Bei Vornahme von Demontagearbeiten durch den Auftragnehmer (z. B. von an Wasserleitungen angeschlossenen Geräten) ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das geräumte Objekt jedenfalls drei Tage nach den Arbeiten zu kontrollieren und gegebenenfalls bei einer tropfenden Leitung geeignete Maßnahmen einzuleiten, um Schaden abzuwenden.

4.) Haftung & Abfallrechtliche Stellung (AWG 2002)

Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen.

Für Unternehmer ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Leistungsumfanges für den jeweiligen Auftrag, jedenfalls aber mit der Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung (EUR 1.500.000) begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt bei mehreren Geschädigten der Gesamtschaden die vorgenannte Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

Handelt es sich für beide Vertragsteile um ein unternehmensbezogenes Geschäft, so sind Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art – bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche – unverzüglich, jedoch längstens binnen fünf Tagen, unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar bzw. offenkundig waren, ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern gilt für Gewährleistungs- wie Schadenersatzansprüche eine sechsmonatige Verjährungsfrist ab Abnahme, sollte eine solche nicht vereinbart sein, ab Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer als vereinbart.

Eigentumsübergang bei verwertbarer Ware: Bezieht sich die Leistung des Auftragnehmers auf die zu verwertende Ware (Handel mit Altwaren), so gehen alle verwertbaren Gegenstände, Einrichtungen, Möbel und Inhalte innerhalb der beauftragten Wohnung oder Räume in das Eigentum der Firma Property Clearance Graz über. Die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

Abfallbesitzer- & Transportklausel (AWG 2002): Bei Clearances- und Removalsarbeiten, bei denen es um Abfälle aller Art geht, ist der Auftraggeber (Wohnungsinhaber, Vermieter, Hausverwaltung oder Erbe) zugleich der Abfallbesitzer. Die Firma Property Clearance Graz wird damit beauftragt, seine Abfälle in seinem Namen zu einem qualifizierten und zugelassenen befugten Sammler bzw. zum behördlichen Altstoffsammelzentrum (ASZ) zu transportieren. Die Kosten für die Abtransport der Abfälle gehen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Abfallbesitzers.

5.) Zahlungsbedingungen

Sämtliche Entgeltvereinbarungen sind – soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags nichts Abweichendes vereinbart wurde – Fixpreise und gelten ab dem Zeitpunkt der Erstbesichtigung betreffend die besichtigten Gegenstände/Örtlichkeiten. Für die Beseitigung von nicht besichtigten und sohin nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen Gegenständen/Örtlichkeiten ist eine Adaption der Preiskalkulation bzw. eine Anpassung des gegenständlichen Clearances- bzw. Removalsvertrages notwendig oder ein gesonderter Vertragsabschluss; in jedem Fall behält sich die Firma Property Clearance Graz einen etwaigen Vertragsrücktritt vor.

Das vereinbarte Entgelt ist, wenn nicht anders vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten in bar sofort fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, insbesondere für Services Dritter, die etwa bei der Abtransport/Deponiegebühren anfallen, vor der Erbringung der Leistung des Auftragnehmers eine Anzahlung von bis zu 80% des Gesamtbetrages zu berechnen. Der Auftragnehmer gewährt gewerblichen Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungserhalt. Privatkunden haben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, die Services nach Abschluss der Tätigkeit, spätestens jedoch bei Schlüsselübergabe in bar zu begleichen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. vereinbart. Sollten dem Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme anfallen, so ist er berechtigt, auch diese vom Auftraggeber zu verlangen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Auftraggeber zu tragen.

Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, werden unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Begünstigungen nachzuverrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde.

6.) Vertragsauflösung – Storno des Auftrages

Wird nach Vertragsabschluss der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt, aufgelöst, wird die Leistung des Auftragnehmers aus anderen Gründen nicht abgerufen oder die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht angenommen bzw. der Auftragnehmer an der Leistungserbringung gehindert, so wird ein Betrag in Höhe von 20% des vereinbarten Entgelts due for payment.

Sollte dieser Fall erst drei Kalendertage vor der vereinbarten Erbringung der Leistung eintreten, erhöht sich der zur Zahlung fällig werdende Betrag auf 50% des vereinbarten Entgelts.

Sollte dieser Fall innerhalb von 24 Stunden vor der vereinbarten Erbringung der Leistung eintreten, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe (100%) due for payment.

7.) Rechte Dritter

Bei Abholung von Clearances-, Transport- oder Removalsgut ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass jene Güter frei von Rechten Dritter sind, und hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich aller Ansprüche und Forderungen Dritter in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.

8.) Besenreines Hinterlassen des Arbeitsplatzes bei Removalen

Alle vom Auftragnehmer zu entrümpelnden Räume, Wohnungen und Örtlichkeiten werden besenrein hinterlassen. Hierzu zählen auch im Zuge der Leistung benutzte Wege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Auftragnehmers zu weitergehenden Putz- und Reinigungsarbeiten.

9.) Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie jener Rechtsnormen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung als der österreichischen statuieren.

Gerichtsstand ist das für den 19. Wiener Gemeindebezirk (bzw. für den Sitz des Auftragnehmers in Wien) sachlich und örtlich zuständige Gericht.

10.) Privacy Policy

Betreffend den Privacy Policy wird auf die gesonderte Privacy Policy auf der Webseite des Auftragnehmers verwiesen, abrufbar unter https://www.graz-entruempelung.at/datenschutz/.

11.) Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser Terms of Service unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer relevanter Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben. Solange dem Auftragnehmer nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Auftraggebers mit der Wirkung, dass sie dem Auftraggeber als zugekommen gelten.

Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in deutscher Sprache.